Wegzugsteuer 2026 für GmbH-Anteile, ETFs und Fonds: Voraussetzungen, Bewertung, Ratenzahlung und rechtzeitige Planung

Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland ist steuerlich nicht erst dann relevant, wenn ein Unternehmen verkauft oder ein Depot aufgelöst wird. Unter bestimmten Voraussetzungen behandelt das deutsche Steuerrecht den Wegzug so, als wären Beteiligungen und bestimmte Investmentanteile am Tag des Wegzugs zum aktuellen Wert veräußert worden. Es entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn, obwohl tatsächlich kein Kaufpreis zufließt. Genau dieses sogenannte Dry-Income-Risiko macht die Wegzugsteuer für Unternehmer, Gründer und vermögende Privatanleger zu einem der wichtigsten Planungsthemen vor einer Auswanderung.

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Im Jahr 2026 betrifft die Prüfung nicht mehr nur wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Seit der Erweiterung des Investmentsteuergesetzes können auch privat gehaltene Investmentfonds und ETFs eine Wegzugsbesteuerung auslösen. Bei Publikumsfonds kommt es unter anderem auf die Beteiligungsquote und auf eine Anschaffungskostenschwelle von 500.000 Euro je Investmentfonds an. Spezial-Investmentanteile folgen einer eigenen, deutlich komplexeren Regelung.

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Dieser Beitrag erklärt die Systematik der Wegzugsbesteuerung, zeigt die wichtigsten Rechenschritte und grenzt typische Missverständnisse ab. Für eine erste zahlenbasierte Einschätzung steht ergänzend der LKM Wegzugsteuer-Simulator 2026 zur Verfügung. Er verbindet die Prüfung von GmbH-Anteilen mit einer separaten Schwellenwert- und Belastungsanalyse für ETFs und Fonds.

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Wichtig: Eine Wegzugsplanung ist keine reine Rechenaufgabe. Unternehmensbewertung, Doppelbesteuerungsabkommen, Beteiligungsstrukturen, frühere Umwandlungen, Schenkungen, Ausschüttungen und das Recht des Zuzugsstaats können das Ergebnis erheblich verändern. Der Rechner und dieser Beitrag liefern eine strukturierte Erstindikation, ersetzen aber keine individuelle steuerliche und rechtliche Prüfung.

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Was ist die Wegzugsteuer?

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Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz ist keine eigenständige Steuerart. Sie ordnet für bestimmte Vermögenspositionen eine fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert an. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften knüpft die Vorschrift an § 17 Einkommensteuergesetz an. Besteuert werden die bis zum maßgeblichen Ereignis in Deutschland entstandenen stillen Reserven.

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Der Grundgedanke lautet: Solange eine Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Deutschland einen späteren Veräußerungsgewinn grundsätzlich besteuern. Geht dieses Besteuerungsrecht durch einen Wegzug, eine unentgeltliche Übertragung oder eine andere grenzüberschreitende Struktur verloren oder wird es eingeschränkt, soll der bis dahin entstandene Wertzuwachs steuerlich erfasst werden.

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Bei einer GmbH-Beteiligung wird deshalb vereinfacht gerechnet:

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  1. 1. Welchen gemeinen Wert hat die Beteiligung am maßgeblichen Stichtag?
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  3. 2. Wie hoch sind die steuerlichen Anschaffungskosten und gegebenenfalls abzugsfähige Veräußerungskosten?
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  5. 3. Welcher fiktive Veräußerungsgewinn ergibt sich daraus?
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  7. 4. Welcher Anteil dieses Gewinns ist nach dem Teileinkünfteverfahren steuerpflichtig?
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  9. 5. Welche Einkommensteuer, welcher Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls welche Kirchensteuer entstehen?
  10.  

Bei Investmentfonds und ETFs läuft die Prüfung anders. Zunächst ist je Fonds zu klären, ob die gesetzliche Beteiligungs- oder Anschaffungskostenschwelle überschritten wird. Anschließend werden der fiktive Veräußerungsgewinn, bereits angesetzte Vorabpauschalen und die jeweilige Teilfreistellung berücksichtigt.

 

Warum das Thema 2026 deutlich mehr Anleger betrifft

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Die klassische Wegzugsteuer war lange vor allem ein Thema für Unternehmer und Gesellschafter, die mindestens 1 Prozent an einer GmbH, UG oder AG hielten. Durch die seit 2025 geltende Einbeziehung bestimmter Investmentanteile hat sich der Kreis potenziell betroffener Personen erweitert.

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Eine Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

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  • – Sie halten unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft.
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  • – Sie haben in den letzten fünf Jahren eine Beteiligungsquote von mindestens 1 Prozent erreicht, auch wenn die Quote heute niedriger ist.
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  • – Die Anschaffungskosten Ihrer Anteile an einem einzelnen Publikumsfonds oder ETF betragen mindestens 500.000 Euro.
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  • – Sie halten mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Investmentfonds.
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  • – Sie halten Spezial-Investmentanteile.
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  • – Sie planen nicht nur einen privaten Wohnsitzwechsel, sondern auch eine Schenkung an eine im Ausland ansässige Person oder eine Struktur, durch die das deutsche Besteuerungsrecht eingeschränkt werden könnte.
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Entscheidend ist dabei nicht nur der aktuelle Depotwert. Für die 500.000-Euro-Schwelle sind die Anschaffungskosten der Anteile an dem jeweiligen Investmentfonds maßgeblich. Verschiedene Fonds werden für diese Schwelle grundsätzlich nicht einfach zusammengerechnet. Ein Depot mit fünf Fonds zu jeweils 150.000 Euro Anschaffungskosten ist deshalb anders zu beurteilen als ein einzelner Fonds mit Anschaffungskosten von 750.000 Euro.

 

Der Schnellcheck: Kann § 6 AStG dem Grunde nach greifen?

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Für GmbH-Anteile und für die entsprechende Wegzugsregelung bei privaten Investmentanteilen ist zunächst die persönliche Vorprüfung entscheidend. Die folgenden Fragen bilden die Grundlogik ab:

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  1. 1. Natürliche Person: Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG richtet sich an natürliche Personen.
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  3. 2. Sieben aus zwölf Jahren: Die Person muss innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem maßgeblichen Ereignis insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein.
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  5. 3. Relevantes Ereignis: Die unbeschränkte Steuerpflicht endet durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, eine Beteiligung wird unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen oder Deutschlands Besteuerungsrecht am späteren Veräußerungsgewinn wird ausgeschlossen oder beschränkt.
  6.  
  7. 4. Relevanter Vermögenswert: Es liegt eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG oder ein nach dem Investmentsteuergesetz erfasster Investmentanteil vor.
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Nicht jeder Auslandsaufenthalt ist automatisch ein Wegzug. Entscheidend sind Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, persönliche Lebensverhältnisse und die Regelungen des jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens. Ein in Deutschland beibehaltener und jederzeit nutzbarer Wohnsitz kann die unbeschränkte Steuerpflicht fortbestehen lassen. Gleichzeitig kann eine abkommensrechtliche Ansässigkeit im Ausland andere Folgen auslösen. Beide Ebenen müssen getrennt geprüft werden.

 

Welche Ereignisse können die Wegzugsbesteuerung auslösen?

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1. Aufgabe des deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts

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Der bekannteste Fall ist die Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Dazu reicht es nicht, sich lediglich beim Einwohnermeldeamt abzumelden. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse. Eine weiterhin verfügbare Wohnung in Deutschland, regelmäßige Aufenthalte, familiäre Bindungen und die konkrete Nutzung können relevant bleiben.

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2. Unentgeltliche Übertragung auf eine im Ausland ansässige Person

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Auch ohne eigenen Wegzug kann eine unentgeltliche Übertragung, zum Beispiel eine Schenkung von GmbH-Anteilen an ein im Ausland lebendes Kind, einen Wegzugsteuertatbestand auslösen. Zusätzlich sind Schenkungsteuer, gesellschaftsrechtliche Zustimmungserfordernisse, ausländische Steuern und gegebenenfalls ertragsteuerliche Sperrfristen zu prüfen.

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3. Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts

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Die Vorschrift erfasst außerdem sonstige Vorgänge, durch die Deutschland den Gewinn aus einer späteren Anteilsveräußerung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt besteuern könnte. Hier können Umstrukturierungen, abkommensrechtliche Zuordnungen und grenzüberschreitende Einlagen relevant sein. Gerade bei mehrstufigen Holdingstrukturen sollte deshalb nicht nur der private Wohnsitzwechsel, sondern die gesamte Beteiligungskette geprüft werden.

 

Wann ist eine GmbH-Beteiligung wesentlich?

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§ 6 AStG verweist bei Kapitalgesellschaftsanteilen auf § 17 EStG. Eine wesentliche Beteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die natürliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Die Quote muss nicht zwingend am Wegzugstag noch bestehen.

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In der Praxis sind deshalb unter anderem folgende Unterlagen wichtig:

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  • – aktuelle und frühere Gesellschafterlisten,
  • – Notarverträge über Anteilserwerbe und Anteilsübertragungen,
  • – Kapitalerhöhungsbeschlüsse und Verwässerungsberechnungen,
  • – Unterlagen zu mittelbaren Beteiligungen über Holdings oder Personengesellschaften,
  • – Nachweise über Anschaffungskosten und nachträgliche Anschaffungskosten,
  • – Unterlagen zu Einbringungen, Anteilstauschvorgängen und Umwandlungen.
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Besonders bei Start-ups kann eine Finanzierungsrunde den Unternehmenswert stark erhöhen, während die Beteiligungsquote der Gründer sinkt. Für die Wegzugsteuer ist deshalb die Kombination aus historischer Beteiligungsquote, aktuellem gemeinen Wert und steuerlichen Anschaffungskosten relevant.

 

Wie wird der Wert einer nicht börsennotierten GmbH bestimmt?

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Die Unternehmensbewertung ist häufig der größte Hebel der gesamten Wegzugsteuerberechnung. Der gemeine Wert einer nicht börsennotierten Beteiligung darf nicht schematisch mit einem einzigen Multiplikator gleichgesetzt werden. Die gesetzliche Bewertungsreihenfolge ist differenzierter.

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Vorrangig: Verkäufe unter fremden Dritten

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Wenn innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag ein geeigneter Verkauf unter fremden Dritten stattgefunden hat, kann der gemeine Wert aus diesem Verkauf abgeleitet werden. Bei Finanzierungsrunden, Teilverkäufen oder Transaktionen mit Sonderrechten muss geprüft werden, ob der Preis tatsächlich auf die zu bewertende Beteiligung übertragbar ist.

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Ertragsaussichten oder anerkannte Bewertungsmethode

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Fehlt ein geeigneter Verkaufspreis, ist der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode zu bestimmen. In komplexen Fällen kann ein individuelles Bewertungsgutachten erforderlich sein. Dabei spielen unter anderem Zukunftsplanung, Kundenkonzentration, Inhaberabhängigkeit, technologische Risiken, Kapitalstruktur und ein marktgerechter Kapitalisierungszins eine Rolle.

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Vereinfachtes Ertragswertverfahren

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Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 bis 203 BewG kann eingesetzt werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Es basiert im Kern auf dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag. Ausgangspunkt sind regelmäßig die Betriebsergebnisse der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre, die um gesetzlich vorgesehene Sondereffekte und nicht nachhaltige Positionen bereinigt werden.

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Vereinfacht lässt sich die Logik so darstellen:

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Nachhaltiger Jahresertrag = bereinigtes durchschnittliches Betriebsergebnis × 70 Prozent

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Ertragswert = nachhaltiger Jahresertrag × 13,75

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Der Abschlag von 30 Prozent bildet pauschal den Ertragsteueraufwand ab. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt derzeit 13,75. Separat zu bewertende Vermögenspositionen können hinzukommen. Der Substanzwert bildet grundsätzlich eine Wertuntergrenze.

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Praxisfehler: Ein Geschäftsführerlohn darf nicht doppelt abgezogen werden. Ist ein fremdüblicher Geschäftsführerlohn bereits als Personalaufwand in den historischen Ergebnissen enthalten, wird er nicht nochmals vollständig als kalkulatorischer Unternehmerlohn abgezogen. Der LKM Simulator fragt deshalb nur nach einem zusätzlichen, in den eingegebenen Ergebnissen noch nicht berücksichtigten Unternehmerlohn.

 

Beispiel: Vereinfachte Bewertung einer GmbH

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Eine Unternehmerin hält 60 Prozent an einer GmbH. Die bereinigten Ergebnisse vor dem pauschalen Ertragsteuerabzug betragen 240.000 Euro, 300.000 Euro und 360.000 Euro. Ein angemessener Geschäftsführerlohn ist bereits vollständig als Aufwand verbucht. Separat anzusetzendes Vermögen und ein höherer Substanzwert bleiben im Beispiel unberücksichtigt.

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  1. 1. Durchschnittliches bereinigtes Ergebnis: 300.000 Euro
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  3. 2. Pauschaler Ertragsteuerabzug von 30 Prozent: 90.000 Euro
  4.  
  5. 3. Nachhaltiger Jahresertrag: 210.000 Euro
  6.  
  7. 4. Vereinfachter Unternehmenswert: 210.000 Euro × 13,75 = 2.887.500 Euro
  8.  
  9. 5. Wert der 60-Prozent-Beteiligung: 1.732.500 Euro
  10.  

Betragen die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung 25.000 Euro, ergibt sich vor weiteren Kosten ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 1.707.500 Euro. Im Teileinkünfteverfahren sind grundsätzlich 60 Prozent dieses Gewinns steuerpflichtig. Das sind 1.024.500 Euro. Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 45 Prozent entstünde allein daraus eine rechnerische Einkommensteuer von 461.025 Euro. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer kommen hinzu.

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Das Beispiel zeigt, warum eine belastbare Bewertung vor dem Wegzug unverzichtbar ist. Eine vereinfachte Modellrechnung kann ein Warnsignal liefern. Für die Steuererklärung muss aber geprüft werden, welche Bewertungsmethode den gemeinen Wert sachgerecht abbildet.

 

Wie wird der fiktive Gewinn bei GmbH-Anteilen besteuert?

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Der fiktive Veräußerungsgewinn ergibt sich grundsätzlich aus dem gemeinen Wert der Beteiligung abzüglich der steuerlichen Anschaffungskosten und berücksichtigungsfähiger Veräußerungskosten. Im Privatvermögen gilt für Anteile im Sinne des § 17 EStG das Teileinkünfteverfahren.

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  • – 40 Prozent des Gewinns sind grundsätzlich steuerfrei.
  • – 60 Prozent des Gewinns fließen in die persönliche Einkommensteuerberechnung ein.
  • – Korrespondierend sind zusammenhängende Aufwendungen grundsätzlich nur anteilig abzugsfähig.
  • – Der tatsächliche Steuersatz hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen, dem Veranlagungsjahr und persönlichen Merkmalen ab.
  • – Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer können hinzukommen.
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Die häufig genannte effektive Belastung von rund 28 Prozent des fiktiven Gewinns ist nur eine grobe Orientierung für Fälle mit hohem Grenzsteuersatz und vollem Solidaritätszuschlag. Sie ist kein allgemeingültiger Steuersatz. Der Simulator lässt deshalb einen individuellen Grenzsteuersatz zu und weist die Berechnung als Indikation aus.

Wegzugsteuer auf ETFs und Investmentfonds seit 2025

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Für private Investmentanteile enthält § 19 Absatz 3 InvStG eine eigene Wegzugsregelung. Sie verweist in wesentlichen Punkten auf die persönlichen Voraussetzungen, die Rückkehrerregelung, die Ratenzahlung und die Mitteilungspflichten des § 6 AStG.

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Bei Publikumsinvestmentfonds wird die Regelung insbesondere relevant, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

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  • – Der Anleger hielt innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem maßgeblichen Ereignis mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile des betreffenden Fonds.
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  • – Die Anschaffungskosten der am Stichtag gehaltenen Anteile an diesem einzelnen Investmentfonds betragen mindestens 500.000 Euro.
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Die Anschaffungskostenschwelle wird je Investmentfonds geprüft. Mehrere verschiedene ETFs mit jeweils niedrigeren Anschaffungskosten werden nicht allein deshalb zu einem einheitlichen 500.000-Euro-Fondsbestand zusammengefasst. Anteilsklassen, Verschmelzungen, Depotüberträge und wirtschaftlich identische Produkte können jedoch zusätzliche Abgrenzungsfragen auslösen.

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Was zählt als fiktiver Veräußerungsgewinn?

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Ausgangspunkt ist die Differenz zwischen dem gemeinen Wert am maßgeblichen Stichtag und den Anschaffungskosten. Bereits während der Haltedauer angesetzte Vorabpauschalen mindern den steuerlichen Veräußerungsgewinn. Für die genaue Berechnung werden deshalb nicht nur Depotstand und Einstandskurs, sondern auch die steuerlichen Fondsdaten benötigt.

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Die Steuerpflicht setzt voraus, dass sich insgesamt ein positiver Gewinn aus den erfassten Investmentanteilen ergibt. Verluste und Teilfreistellungen müssen sachgerecht berücksichtigt werden. Der öffentliche Simulator bildet diese Logik vereinfacht ab. Er ersetzt keine depot- und transaktionsbezogene Steuerberechnung.

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Teilfreistellungen bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds

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Die Teilfreistellung reduziert den steuerpflichtigen Anteil der Investmenterträge. Für Privatanleger gelten typischerweise:

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  • – Aktienfonds: 30 Prozent Teilfreistellung,
  • – Mischfonds: 15 Prozent Teilfreistellung,
  • – Immobilienfonds: 60 Prozent Teilfreistellung,
  • – Immobilienfonds mit überwiegend ausländischem Grundbesitz: 80 Prozent Teilfreistellung.
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Ob ein Fonds die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt, ergibt sich nicht allein aus dem Produktnamen. Maßgeblich sind die steuerliche Fondsklassifikation und die gesetzlichen Anlagegrenzen. Ein ETF mit dem Wort „Aktien“ im Namen ist nicht automatisch in jeder steuerlichen Periode ein Aktienfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes.

 

Beispiel: Wegzugsbesteuerung eines Aktien-ETF

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Ein Anleger hält Anteile an einem Aktien-ETF mit Anschaffungskosten von 600.000 Euro. Der gemeine Wert am Wegzugstag beträgt 900.000 Euro. Berücksichtigungsfähige Vorabpauschalen aus der Haltedauer betragen 10.000 Euro.

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  1. 1. Wertzuwachs vor Vorabpauschalen: 300.000 Euro
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  3. 2. Abzüglich Vorabpauschalen: 290.000 Euro
  4.  
  5. 3. Abzüglich 30 Prozent Teilfreistellung: steuerpflichtiger Betrag 203.000 Euro
  6.  
  7. 4. Kapitalertragsteuer bei 25 Prozent: 50.750 Euro
  8.  
  9. 5. Zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer
  10.  

Die 500.000-Euro-Schwelle ist erfüllt, weil sie an die Anschaffungskosten der Anteile an diesem einzelnen Fonds anknüpft. Das Beispiel lässt Verlustverrechnung, den individuellen Antrag auf Günstigerprüfung, ausländische Steuerfragen und weitere depotbezogene Besonderheiten bewusst außer Betracht.

 

Spezial-Investmentfonds: Warum eine Standardberechnung nicht ausreicht

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Für Spezial-Investmentanteile enthält § 49 InvStG eine eigenständige Wegzugsregelung. Die Berechnung knüpft an spezielle Veräußerungsgewinnvorschriften an und kann unter anderem ausgeschüttete, ausschüttungsgleiche und bereits versteuerte Beträge einbeziehen. Die für Publikumsfonds bekannte 1-Prozent- oder 500.000-Euro-Schwelle lässt sich nicht einfach übertragen.

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Der LKM Simulator kennzeichnet Spezial-Investmentanteile deshalb als manuell zu prüfenden Fall und bezieht sie nicht mit einer vermeintlich exakten Standardformel in das Gesamtergebnis ein. Wer Spezialfonds, Family-Office-Strukturen oder institutionelle Vehikel hält, benötigt eine individuelle Berechnung auf Basis der vollständigen Steuerhistorie.

 

Dry Income: Die Steuer entsteht ohne Verkaufserlös

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Das zentrale Liquiditätsproblem liegt in der Fiktion. Die Anteile werden steuerlich als verkauft behandelt, wirtschaftlich bleiben sie aber im Vermögen. Es fließt kein Kaufpreis, aus dem die Steuer bezahlt werden könnte.

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Eine Wegzugsplanung sollte deshalb mindestens drei Liquiditätsebenen abbilden:

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  1. 1. Steuerlast: Welche Einkommensteuer oder Kapitalertragsteuer entsteht voraussichtlich?
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  3. 2. Sicherheiten: Welche Vermögenswerte akzeptiert das Finanzamt für eine beantragte Ratenzahlung?
  4.  
  5. 3. Laufende Finanzierung: Aus welchen privaten Mitteln, Ausschüttungen oder sonstigen Einkünften können die Jahresraten bedient werden, ohne neue steuerliche oder gesellschaftsrechtliche Probleme auszulösen?
  6.  

Auch ein formal zinsloses Ratenmodell kann wirtschaftlich teuer sein, wenn Bankgarantien, Verpfändungen oder andere Sicherheiten Kosten verursachen und die unternehmerische Finanzierung einschränken.

 

Ratenzahlung über sieben Jahre: Was § 6 Absatz 4 AStG vorsieht

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Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Die Raten sind grundsätzlich nicht zu verzinsen. Die Finanzverwaltung verlangt in der Regel eine Sicherheitsleistung.

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Die Zahlungslogik ist fristgebunden:

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  • – Die erste Rate ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu zahlen.
  • – Die weiteren Raten werden jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.
  • – Der Antrag und die Sicherheitsstrategie sollten nicht erst nach Erlass des Bescheids vorbereitet werden.
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Die noch offenen Raten können vorzeitig fällig werden, wenn gesetzliche Nachversteuerungstatbestände eintreten. Dazu können insbesondere die Veräußerung oder Übertragung der Anteile, bestimmte Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr, Insolvenz, nicht fristgerechte Zahlungen und Verstöße gegen Mitteilungspflichten gehören.

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Planungshinweis: Sieben Raten bedeuten nicht automatisch sieben Jahre vollständige Liquiditätsentlastung. Wer für den Gesamtbetrag eine werthaltige Sicherheit stellen muss, kann wirtschaftlich bereits zu Beginn erheblich gebunden sein.

Mitteilungspflichten und jährliche Nachweise

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Die Wegzugsbesteuerung endet nicht mit dem Steuerbescheid. Bei Ratenzahlung und bei der Rückkehrerregelung bestehen gesetzliche Mitteilungs- und Nachweispflichten.

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Zu beachten sind insbesondere:

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  • – bestimmte Ereignisse sind innerhalb eines Monats mitzuteilen,
  • – die aktuelle Anschrift und die fortbestehende Zurechnung der Anteile sind regelmäßig zu bestätigen,
  • – die jährliche Bestätigung ist grundsätzlich bis zum 31. Juli abzugeben,
  • – Veräußerungen, Übertragungen, Einlagen und größere Ausschüttungen müssen laufend überwacht werden.
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Eine fehlende oder verspätete Meldung kann die sofortige Fälligkeit noch offener Raten auslösen. Für mehrjährige Wegzugsfälle empfiehlt sich deshalb ein festes Fristenmanagement, das nicht von einzelnen Erinnerungen abhängig ist.

 

Vorübergehender Wegzug und Rückkehrerregelung

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Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wird die Person innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, kann der Steueranspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen entfallen. Die Frist kann auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

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Die Rückkehr allein genügt nicht in jedem Fall. Während der Abwesenheit dürfen insbesondere keine schädlichen Verfügungen über die Anteile erfolgen. Außerdem müssen die gesetzlichen Grenzen für Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr beachtet und das deutsche Besteuerungsrecht wiederhergestellt werden.

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Wer einen zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt plant, sollte deshalb vor dem Wegzug dokumentieren:

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  • – welcher Zeitraum realistisch vorgesehen ist,
  • – welche beruflichen und privaten Gründe für den Auslandsaufenthalt bestehen,
  • – welche Transaktionen während der Abwesenheit geplant oder ausgeschlossen sind,
  • – wie Ausschüttungen und Finanzierungen kontrolliert werden,
  • – welche Nachweise jährlich eingereicht werden müssen.
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Das Zielland beseitigt die deutsche Wegzugsteuer nicht

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Ob der neue Wohnsitz in der Schweiz, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, auf Zypern oder in einem anderen Staat liegt, entscheidet nicht allein darüber, ob die deutsche Wegzugsbesteuerung greift. Ausgangspunkt ist der Verlust oder die Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts.

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Das Zielland bleibt dennoch wichtig. Zu prüfen sind unter anderem:

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  • – die steuerliche Ansässigkeit nach nationalem Recht und Doppelbesteuerungsabkommen,
  • – die Behandlung des steuerlichen Einstandswerts nach dem Zuzug,
  • – eine mögliche spätere Besteuerung beim tatsächlichen Verkauf,
  • – Vermögen-, Erbschaft- oder Schenkungsteuern,
  • – Substanzanforderungen für Gesellschaften,
  • – Sozialversicherung und Aufenthaltsrecht,
  • – Informationsaustausch und Erklärungspflichten.
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Für die wirtschaftliche Gegenüberstellung von Steuerbelastung, Umzugskosten und möglicher Entlastung im Ausland lesen Sie ergänzend den Beitrag Wegzug 2026: Dubai vs. Deutschland. Der vorliegende Beitrag behandelt bewusst einen anderen Schwerpunkt: die deutsche Tatbestands-, Bewertungs- und Liquiditätslogik für GmbH-Anteile und Investmentvermögen.

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Welche Gestaltungen können vor einem Wegzug geprüft werden?

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Eine seriöse Wegzugsberatung beginnt nicht mit einem vermeintlichen Standardmodell. Sie beginnt mit einer Bestandsaufnahme. Erst danach kann beurteilt werden, ob eine Bewertung, eine zeitliche Verschiebung, eine Umstrukturierung, eine Nachfolgegestaltung oder eine andere Maßnahme sinnvoll und rechtssicher ist.

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1. Belastbare Unternehmensbewertung

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Ein individuelles Gutachten kann erforderlich sein, wenn das vereinfachte Ertragswertverfahren zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Das Ziel ist nicht, den Wert künstlich kleinzurechnen. Ziel ist ein nachvollziehbarer gemeiner Wert, der Chancen und Risiken des Unternehmens sachgerecht abbildet.

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2. Bestehende Holding- und Beteiligungsstruktur prüfen

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Eine Holding beseitigt die Wegzugsteuer auf der Ebene des privaten Gesellschafters nicht automatisch. Die Beteiligung an der Holding kann selbst ein relevanter Anteil sein. Gleichzeitig können frühere Einbringungen Sperrfristen nach dem Umwandlungssteuergesetz ausgelöst haben. Mehr dazu erfahren Sie in den Beiträgen Steuerliche Vorteile durch Holdingstrukturen nutzen und GmbH-Verkauf, Holding und Sperrfrist.

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3. Umstrukturierungen frühzeitig simulieren

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Personengesellschaften, Betriebsstätten, Einbringungen und andere Strukturmaßnahmen können je nach Ausgangslage Auswirkungen auf das deutsche Besteuerungsrecht haben. Sie können aber zugleich Entstrickungssteuern, Sperrfristen, Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer oder Missbrauchsfragen auslösen. Eine rein formal gewerblich geprägte Gesellschaft ist nicht automatisch eine belastbare Lösung.

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Bei mehrstufigen Modellen sollte auch § 42 AO und die Grenze zwischen zulässiger Gestaltung und Gestaltungsmissbrauch berücksichtigt werden. Wirtschaftliche Gründe, tatsächliche Funktionen und eine konsistente Umsetzung sind entscheidend.

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4. Nachfolge und unentgeltliche Übertragungen koordinieren

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Eine vorweggenommene Erbfolge kann sinnvoll sein, darf aber nicht isoliert unter dem Gesichtspunkt der Wegzugsteuer betrachtet werden. Schenkungsteuerliche Werte, Nießbrauch, Stimmrechte, Versorgungsinteressen, Pflichtteilsrecht und ausländisches Recht müssen zusammengeführt werden. Die Leistungsbereiche Gründungs- und Nachfolgeberatung sowie Vermögens- und Nachlassplanung zeigen die dafür relevanten Schnittstellen.

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5. Fondspositionen und Steuerdaten vollständig erfassen

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Bei großen Depots reicht eine aktuelle Vermögensübersicht nicht aus. Benötigt werden Anschaffungskosten je Fonds, Anteilsklassen, Depotüberträge, Teilverkäufe, Vorabpauschalen und die steuerliche Fondsklassifikation. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Positionen die Schwellenwerte erfüllen und wie hoch der fiktive Gewinn tatsächlich ist.

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Warum zwölf bis 24 Monate Vorlauf sinnvoll sein können

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Eine gesetzliche Mindestvorlaufzeit von zwölf oder 24 Monaten gibt es nicht. In komplexen Fällen ist ein solcher Zeitraum jedoch praktisch sinnvoll. Unternehmensbewertungen, Umwandlungen, Abstimmungen mit Banken, Nachfolgeentscheidungen, ausländische Strukturen und verbindliche Auskünfte lassen sich nicht verlässlich in wenigen Wochen erledigen.

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Ein realistischer Ablauf kann so aussehen:

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  1. 1. Bestandsaufnahme: Wohnsitz, Familie, Beteiligungen, Fonds, Immobilien, Finanzierungen und geplantes Zielland erfassen.
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  3. 2. Steuerliche Vorprüfung: Tatbestände, Werte, Anschaffungskosten, Sperrfristen und mögliche Doppelbesteuerung identifizieren.
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  5. 3. Szenarien berechnen: sofortiger Wegzug, späterer Wegzug, temporärer Aufenthalt und mögliche Strukturmaßnahmen vergleichen.
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  7. 4. Rechtliche Umsetzung: Gesellschaftsverträge, Beschlüsse, Gutachten und Dokumentation vorbereiten.
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  9. 5. Liquidität sichern: Steuerzahlung, Sicherheitsleistung und laufende Finanzierung planen.
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  11. 6. Erklärungs- und Fristenprozess aufsetzen: Meldungen, Jahresnachweise und ausländische Pflichten koordinieren.
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Unterlagen-Checkliste für die erste Beratung

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Je vollständiger die Datengrundlage, desto belastbarer ist die erste Einschätzung. Sinnvoll sind insbesondere:

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  • – geplanter Wegzugstermin und Zielland,
  • – Übersicht über Wohnsitze, Aufenthalte und familiäre Bindungen,
  • – Steuerbescheide und Ansässigkeitsinformationen der letzten zwölf Jahre,
  • – Organigramm sämtlicher direkten und indirekten Beteiligungen,
  • – Gesellschafterlisten der letzten fünf Jahre,
  • – Anschaffungs- und Umwandlungsunterlagen,
  • – Jahresabschlüsse und betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten drei bis fünf Jahre,
  • – Planungsrechnungen und Informationen zu Finanzierungsrunden oder Verkaufsangeboten,
  • – Depotauszüge mit Anschaffungskosten je Fonds,
  • – Steuerbescheinigungen zu Vorabpauschalen und Investmenterträgen,
  • – Informationen zu geplanten Ausschüttungen, Schenkungen oder Verkäufen,
  • – bestehende Gutachten und verbindliche Auskünfte.
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Drei typische Praxisfälle

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Fall 1: Gründer nach einer Finanzierungsrunde

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Ein Gründer hält nach mehreren Finanzierungsrunden noch 8 Prozent an einer GmbH. Die historischen Anschaffungskosten sind gering, die letzte Finanzierungsrunde impliziert aber einen hohen Unternehmenswert. Vor einem Wegzug muss geprüft werden, ob der Transaktionspreis auf seine Anteilsklasse übertragbar ist, welche Liquidationspräferenzen bestehen und ob ein individuelles Gutachten erforderlich ist. Die Steuer kann erheblich sein, obwohl der Gründer noch keinen Exit-Erlös erhalten hat.

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Fall 2: Familienunternehmer mit Holding

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Eine Unternehmerin hält 100 Prozent an einer Holding-GmbH, die wiederum operative Gesellschaften und Wertpapiere hält. Nicht die operative Gesellschaft allein, sondern der gemeine Wert der privaten Holding-Beteiligung ist zu bestimmen. Frühere Einbringungen und Sperrfristen müssen geprüft werden. Eine kurzfristige zusätzliche Umstrukturierung kann mehr Risiken als Vorteile erzeugen.

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Fall 3: Privatanleger mit konzentriertem ETF-Depot

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Ein Anleger hält drei ETFs. Nur bei einem Fonds liegen die Anschaffungskosten über 500.000 Euro. Die anderen Fonds bleiben jeweils unter der Schwelle und die Beteiligungsquote liegt weit unter 1 Prozent. Die Schwellenwertprüfung erfolgt fondsbezogen. Für den betroffenen ETF werden Marktwert, Anschaffungskosten, Vorabpauschalen und Teilfreistellung benötigt.

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Die häufigsten Irrtümer zur Wegzugsteuer

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„Ohne echten Verkauf gibt es keine Steuer.“

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Falsch. Der Kern der Wegzugsteuer ist gerade die fiktive Veräußerung ohne tatsächlichen Verkauf.

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„Eine Holding schützt automatisch vor der Wegzugsteuer.“

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Falsch. Die private Holding-Beteiligung kann selbst unter § 6 AStG fallen. Die Holding kann aus anderen Gründen sinnvoll sein, ist aber kein pauschaler Wegzugsteuer-Schutz.

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„Die 500.000 Euro beziehen sich auf den aktuellen ETF-Wert.“

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Zu kurz gegriffen. Die gesetzliche Schwelle knüpft bei Publikumsfonds an die Anschaffungskosten der gehaltenen Anteile an dem jeweiligen Investmentfonds an.

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„Mehrere kleinere ETFs werden immer zusammengerechnet.“

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Nein. Die Anschaffungskostenschwelle wird grundsätzlich je Investmentfonds geprüft. Besondere Produkt- und Umstrukturierungsfälle müssen dennoch genauer analysiert werden.

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„Sieben Raten werden automatisch gewährt.“

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Nein. Die Ratenzahlung setzt einen Antrag voraus und erfolgt in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Zudem bestehen laufende Pflichten und Risiken einer vorzeitigen Fälligkeit.

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„Ein Wegzug nach Dubai oder in die Schweiz verhindert die deutsche Wegzugsteuer.“

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Nein. Das Zielland beseitigt den deutschen Wegzugstatbestand nicht. Es beeinflusst aber die Gesamtplanung, die spätere Besteuerung und die abkommensrechtliche Ansässigkeit.

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So nutzen Sie den LKM Wegzugsteuer-Simulator 2026

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Der Simulator führt durch vier Bereiche:

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  1. 1. Persönliche Voraussetzungen: Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht, Ereignis, Steuersatz und Zuschläge.
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  3. 2. GmbH-Beteiligungen: Bewertungsmethode, historische Ergebnisse, Beteiligungsquote und Anschaffungskosten.
  4.  
  5. 3. ETFs und Fonds: Anschaffungskosten, Marktwert, Vorabpauschalen, Fondsart und Beteiligungsquote.
  6.  
  7. 4. Ergebnis: geschätzte Steuerlast, Aufteilung nach Vermögensklasse, Sieben-Jahres-Rate und individuelle Warnhinweise.
  8.  

Die Berechnung erfolgt lokal im Browser. Die eingegebenen Werte werden durch das Tool nicht an LKM übermittelt. Nutzen Sie die Druckfunktion, um eine Zusammenfassung für ein Beratungsgespräch zu speichern. Öffnen Sie jetzt den Wegzugsteuer- und AStG-Simulator 2026.

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Häufige Fragen zur Wegzugsteuer 2026

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Gilt die Wegzugsteuer auch für eine UG?

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Ja. Eine UG haftungsbeschränkt ist eine Kapitalgesellschaft. Hält eine natürliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent, kann § 6 AStG bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen greifen.

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Werden auch ausländische Kapitalgesellschaften erfasst?

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§ 17 EStG und § 6 AStG können auch Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften erfassen. Die Vergleichbarkeit der ausländischen Rechtsform und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen sind zu prüfen.

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Kann der Wert einer GmbH null sein?

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Ein fehlender oder negativer Ertrag kann den Ertragswert reduzieren. Der Substanzwert bildet jedoch grundsätzlich eine Untergrenze. Außerdem können nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen und andere separat zu bewertende Positionen den Wert erhöhen.

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Gilt die Wegzugsteuer auf ETFs auch bei einem Depotübertrag?

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Ein reiner Depotübertrag ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums ist nicht automatisch ein Wegzugsteuertatbestand. Entscheidend ist, ob ein gesetzlich erfasstes Ereignis vorliegt. Bei Übertragungen auf andere Personen, ausländische Strukturen oder bei einer Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts ist eine genaue Prüfung erforderlich.

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Kann ich vor dem Wegzug Fonds verkaufen und neu kaufen?

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Ein Verkauf realisiert den tatsächlichen Gewinn und kann Einkommensteuer auslösen. Ein anschließender Neukauf verändert Anschaffungskosten und Haltedaten, kann aber Transaktionsrisiken, Marktverluste und Missbrauchsfragen mit sich bringen. Eine solche Maßnahme sollte nicht ohne Gesamtberechnung umgesetzt werden.

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Kann ich die Steuer mit späteren Verlusten verrechnen?

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Verlustverrechnung, spätere Wertminderungen und Korrekturmechanismen hängen von der Vermögensklasse, dem Zeitpunkt und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Eine pauschale nachträgliche Verrechnung ist nicht garantiert. Diese Frage gehört in die individuelle Deklarations- und Verfahrensplanung.

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Wie früh sollte ich LKM einbeziehen?

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Bei werthaltigen GmbH-Anteilen, komplexen Depots oder geplanten Umstrukturierungen idealerweise bevor der Wegzugstermin feststeht und Verträge unterschrieben werden. Ein Vorlauf von zwölf bis 24 Monaten kann praktisch sinnvoll sein, ist aber keine gesetzliche Frist.

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Fazit: Wegzugsteuer ist Bewertungs-, Liquiditäts- und Strukturplanung

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Die Wegzugsteuer 2026 lässt sich nicht auf die Frage reduzieren, ob jemand Deutschland verlässt. Entscheidend sind die persönliche Steuerhistorie, die Art des auslösenden Ereignisses, Beteiligungsquoten, Anschaffungskosten, der gemeine Wert der GmbH-Anteile, die steuerliche Historie der Investmentfonds und die zukünftige Struktur.

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Für Unternehmer liegt das größte Risiko häufig in einer nicht belastbaren Unternehmensbewertung. Für Anleger liegt es in übersehenen Fondspositionen, unvollständigen Anschaffungskostendaten und falsch angewendeten Teilfreistellungen. In beiden Fällen entsteht die Steuer ohne Verkaufserlös. Deshalb müssen Steuerbetrag, Sicherheitsleistung und laufende Liquidität gemeinsam geplant werden.

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Nutzen Sie den LKM Wegzugsteuer-Simulator 2026 für eine erste Indikation. Für eine belastbare Planung verbindet LKM die Beratung im internationalen Steuerrecht mit Gesellschaftsrecht, Unternehmensbewertung, Nachfolgeplanung und steuerlicher Deklaration.

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Jetzt vertrauliches Analysegespräch vereinbaren

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Primärquellen und Rechtsgrundlagen

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  1. § 6 Außensteuergesetz: Besteuerung des Vermögenszuwachses
  2.  
  3. § 17 Einkommensteuergesetz: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
  4.  
  5. § 3 Nummer 40 Einkommensteuergesetz: Teileinkünfteverfahren
  6.  
  7. § 11 Bewertungsgesetz: Gemeiner Wert von Anteilen
  8.  
  9. §§ 199 bis 203 Bewertungsgesetz: Vereinfachtes Ertragswertverfahren
  10.  
  11. § 19 Investmentsteuergesetz: Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen und Wegzug
  12.  
  13. § 20 Investmentsteuergesetz: Teilfreistellung
  14.  
  15. § 49 Investmentsteuergesetz: Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen
  16.  

Stand: 20. Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Gesetze, Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung können sich ändern. Maßgeblich ist die individuelle Prüfung des Einzelfalls.

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