KI-Kennzeichnungspflicht ab 2. August 2026: Was Unternehmen nach Artikel 50 AI Act beachten müssen

KI-Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde mithilfe generativer KI erstellt und vor der Veröffentlichung nicht redaktionell geprüft.

Seit dem 2. August 2026 gelten zentrale Transparenzpflichten des europäischen AI Acts. Unternehmen müssen deshalb prüfen, ob Menschen mit einem KI-System interagieren, ob synthetische Inhalte technisch markiert werden müssen oder ob ein sichtbarer Hinweis auf einen Deepfake beziehungsweise einen KI-generierten Text erforderlich ist.

Eine pauschale Regel nach dem Muster „Jeder KI-Inhalt braucht ein Label“ gibt es nicht. Artikel 50 unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern, zwischen verschiedenen Systemfunktionen und zwischen unterschiedlichen Arten von Inhalten. Auch der Zeitpunkt der Veröffentlichung, die Erkennbarkeit einer KI-Interaktion und eine mögliche redaktionelle Kontrolle können relevant sein.

Für Unternehmen bedeutet das: Nicht das eingesetzte Werkzeug allein entscheidet, sondern der konkrete Nutzungsvorgang. Ein Kundenchatbot, ein intern verwendetes Emotionserkennungssystem, ein KI-generiertes Produktbild und ein redaktionell bearbeiteter Nachrichtentext können unterschiedlichen Pflichten unterliegen.

Dieser Beitrag ordnet die vier Pflichtengruppen des Artikels 50 ein, erklärt die Rollenverteilung und zeigt einen umsetzbaren Prüfprozess. Der kostenlose KI-Transparenz-Check 2026 unterstützt anschließend bei einer ersten strukturierten Einordnung. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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Für wen gilt Artikel 50 des AI Acts?

Die Verordnung unterscheidet vor allem zwischen Anbietern und Betreibern eines KI-Systems. Anbieter entwickeln ein System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt. Betreiber setzen ein KI-System in eigener Verantwortung ein. Ein Unternehmen kann je nach Konstellation nur eine dieser Rollen oder beide Rollen zugleich einnehmen.

Die Rollenbestimmung ist der erste Prüfschritt. Wer einen externen KI-Dienst lediglich für die eigene Kommunikation nutzt, ist häufig Betreiber. Wer eine Lösung unter eigener Marke anbietet, sie wesentlich verändert oder ihren Verwendungszweck ändert, kann weitergehende Anbieterpflichten auslösen. Verträge und Produktbeschreibungen sollten deshalb nicht ungeprüft als Rollenbeweis übernommen werden.

1. Hinweis bei der direkten Interaktion mit KI

Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, müssen das System grundsätzlich so gestalten, dass die betroffene Person darüber informiert wird, mit einem KI-System zu interagieren. Ein typisches Beispiel ist ein Chatbot auf einer Website. Ein zusätzlicher Hinweis ist nicht erforderlich, wenn dies für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich ist.

In der Praxis sollte der Hinweis spätestens bei der ersten Interaktion gut wahrnehmbar sein. Eine versteckte Information ausschließlich in der Datenschutzerklärung reicht für diesen Zweck regelmäßig nicht aus. Die konkrete Form kann sich nach dem Kanal richten, etwa als kurzer Texthinweis im Chatfenster oder als verständliche Ansage bei einem Sprachsystem.

2. Technische Markierung synthetischer Inhalte

Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben grundsätzlich in einem maschinenlesbaren Format markieren. Außerdem müssen sie dafür sorgen, dass die Ausgaben als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die eingesetzten technischen Lösungen sollen wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein, soweit dies technisch machbar ist.

Diese Anbieterpflicht ist nicht mit einer sichtbaren Kennzeichnung durch den veröffentlichenden Betreiber gleichzusetzen. Metadaten, Provenienzinformationen oder andere technische Signale können die maschinenlesbare Ebene abdecken. Ob zusätzlich ein für Menschen sichtbarer oder hörbarer Hinweis nötig ist, richtet sich insbesondere nach den Betreiberpflichten für Deepfakes und bestimmte Texte von öffentlichem Interesse.

3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Betreiber eines Systems zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung müssen betroffene Personen über den Betrieb des Systems informieren. Zusätzlich bleiben die Anforderungen des Datenschutzrechts an die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehen. Die Transparenzinformation allein macht einen Einsatz daher noch nicht rechtmäßig.

Vor allem in Arbeits- und Bildungskontexten ist besondere Vorsicht erforderlich. Bestimmte Systeme zur Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen können nach Artikel 5 des AI Acts verboten sein, soweit keine eng begrenzte medizinische oder sicherheitsbezogene Ausnahme greift. Ein Hinweis kann ein Verbot nicht heilen.

4. Sichtbare Offenlegung bei Deepfakes

Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die einen Deepfake darstellen, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Als Deepfake gilt nicht automatisch jedes KI-Bild. Entscheidend ist, ob der Inhalt bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.

Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken darf die Offenlegung in einer Weise erfolgen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Die Information muss dennoch angemessen sein. Eine maschinenlesbare Markierung des Anbieters ersetzt die sichtbare oder hörbare Offenlegung des Betreibers nicht.

Was gilt für KI-generierte Texte?

Eine Offenlegungspflicht betrifft Texte, die künstlich erzeugt oder manipuliert wurden und veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Nicht jeder mit KI erstellte Marketingtext, Produkttext oder interne Entwurf fällt automatisch darunter.

Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn der KI-generierte Inhalt einem Verfahren menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Eine oberflächliche Rechtschreibkorrektur sollte nicht vorschnell als substanzielle Kontrolle behandelt werden. Unternehmen benötigen einen belastbaren Freigabeprozess und eine dokumentierte Verantwortlichkeit.

Wie muss die Information bereitgestellt werden?

Die Informationen nach Artikel 50 müssen den betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition klar und erkennbar bereitgestellt werden. Sie müssen außerdem die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Je nach Medium kann dies einen sichtbaren Text, eine hörbare Ansage oder eine kombinierte Lösung erfordern.

Seit wann gelten die Kennzeichnungspflichten?

Artikel 50 ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Für die technische Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 enthält die Änderungsverordnung 2026/1744 eine begrenzte Übergangsregel: Bei Systemen, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, ist diese Pflicht ab dem 2. Dezember 2026 anzuwenden. Diese Übergangsregel erfasst nicht pauschal die Pflichten aus den Absätzen 1, 3 und 4.

Nach den FAQ der Europäischen Kommission müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Freiwillige Transparenz wird dennoch empfohlen. Bei späteren Bearbeitungen, neuen Fassungen oder gemischten Beständen sollte der konkrete Inhalt erneut eingeordnet und der zeitliche Bezug dokumentiert werden.

Ein praxistauglicher Prüfprozess in sieben Schritten

1. KI-Anwendungen vollständig erfassen

Erstellen Sie ein Register aller externen und intern entwickelten KI-Anwendungen. Erfassen Sie Verwendungszweck, Zielgruppe, Ausgabemedien, Anbieter, Verantwortliche und Einsatzbeginn. Berücksichtigen Sie auch Funktionen, die in Marketing-, Support-, HR- oder Analyseplattformen integriert sind.

2. Rolle je Anwendung bestimmen

Dokumentieren Sie, ob das Unternehmen Anbieter, Betreiber oder möglicherweise beides ist. Prüfen Sie insbesondere Eigenmarkenlösungen, Weiterentwicklungen und Änderungen des vorgesehenen Verwendungszwecks. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine rechtliche Einordnung im Rahmen der Rechtsberatung.

3. Auslöser des Artikels 50 zuordnen

Ordnen Sie jeder Anwendung mindestens eine Fallgruppe zu: direkte Mensch-KI-Interaktion, Erzeugung synthetischer Inhalte, Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung, Deepfake oder Veröffentlichung eines KI-Textes von öffentlichem Interesse. Ein System kann mehrere Fallgruppen gleichzeitig erfüllen.

4. Technische und sichtbare Hinweise trennen

Prüfen Sie getrennt, welche maschinenlesbaren Signale der Anbieter bereitstellt und welche sichtbaren oder hörbaren Hinweise das eigene Unternehmen als Betreiber benötigt. Halten Sie fest, wo der Hinweis erscheint, wann er wahrnehmbar ist und wie die Barrierefreiheit umgesetzt wird.

5. Redaktionelle Freigaben belastbar organisieren

Wer sich bei Texten von öffentlichem Interesse auf menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stützen möchte, braucht mehr als einen informellen Blick auf den Entwurf. Definieren Sie Prüfumfang, Freigabeberechtigte, fachliche Quellenkontrolle und redaktionelle Verantwortung. Die präventive Compliance-Beratung kann bei der Gestaltung solcher Verantwortungs- und Kontrollstrukturen unterstützen.

6. Datenschutz und mögliche Verbote separat prüfen

Eine Transparenzinformation beantwortet weder die datenschutzrechtliche Zulässigkeit noch die Frage, ob ein KI-Einsatz verboten ist. Besonders bei biometrischen Daten, Emotionserkennung, Beschäftigtendaten und Profilbildung sind eigenständige Prüfungen erforderlich.

7. Nachweise und Änderungen dokumentieren

Bewahren Sie Anbieterinformationen, technische Dokumentation, Freigaben, Musterhinweise und Versionsstände nachvollziehbar auf. Prüfen Sie die Einordnung erneut, wenn ein System, sein Verwendungszweck, die Zielgruppe oder der Veröffentlichungsprozess geändert wird. Digitalisierte Freigabeabläufe erleichtern eine konsistente Dokumentation. Ansatzpunkte bietet die LKM GmbH im Bereich Digitalisierung und Online-Beratung.

Typische Fehler bei der Umsetzung

  • Pauschale Kennzeichnung: Ein einheitliches Label für sämtliche KI-Nutzungen ersetzt keine Prüfung nach Rolle und Fallgruppe.
  • Versteckter Hinweis: Eine Information nur im Impressum oder in langen Nutzungsbedingungen erreicht Menschen nicht zwingend bei der ersten Interaktion oder Exposition.
  • Metadaten als einzige Lösung: Die technische Markierung des Anbieters erfüllt nicht automatisch die sichtbare Offenlegungspflicht des Betreibers.
  • Unklare Redaktion: Eine nicht dokumentierte Kurzprüfung trägt die Ausnahme für Texte von öffentlichem Interesse nicht verlässlich.
  • Datenschutz vergessen: Transparenz nach dem AI Act ersetzt keine Rechtsgrundlage, Datenschutzinformation oder Prüfung besonderer Datenkategorien.
  • Statische Einordnung: Ein zunächst unkritischer Anwendungsfall kann durch eine neue Zielgruppe oder eine öffentliche Veröffentlichung anders zu bewerten sein.

Muss jedes KI-Bild sichtbar gekennzeichnet werden?

Nein. Artikel 50 Absatz 4 knüpft die sichtbare Offenlegung bei Bildinhalten an einen Deepfake. Ein abstraktes oder erkennbar fiktionales KI-Bild ist nicht allein wegen seiner technischen Entstehung automatisch ein Deepfake. Andere rechtliche, vertragliche oder freiwillige Kennzeichnungsvorgaben können dennoch relevant sein.

Reicht der Hinweis „Mit KI erstellt“?

Das hängt vom Anwendungsfall und Medium ab. Die Information muss klar, erkennbar, rechtzeitig und barrierefrei sein. Bei einem Sprachsystem kann eine hörbare Information erforderlich sein. Bei einem Deepfake sollte die Offenlegung verständlich benennen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Fazit: Erst einordnen, dann passend kennzeichnen

Artikel 50 verlangt keinen universellen Aufkleber für jede KI-Nutzung. Unternehmen brauchen eine strukturierte Einordnung ihrer Rolle, der Systemfunktion und des konkreten Inhalts. Daraus ergeben sich technische Markierungen, sichtbare Hinweise, redaktionelle Kontrollen oder weitergehende Prüfungen.

Der KI-Transparenz-Check 2026 bietet einen ersten Überblick über mögliche Handlungsfelder. Für die rechtliche Bewertung Ihrer Systeme, Veröffentlichungsprozesse und Ausnahmen können Sie ein Strukturgespräch mit der LKM GmbH anfragen.

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